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Reisen & Recht News - Drei Kakerlaken in Kuba sind kein Reisemangel
Anders sieht es aus, wenn der Fitnessraum, die Umkleidekabine und die Dusche kaum zu benutzen sind.
Dann sei eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent angemessen, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 281/05).
Das Amtsgericht hatte sich zuvor für nur 5 Prozent ausgesprochen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Die von den klagenden Urlaubern vorgelegten Fotos hätten den katastrophalen, unter keinen Umständen akzeptablen Zustand im Fitnessraum, der Umkleide und Dusche jedoch belegt.
Außerdem bestätigte das Landgericht weitere Ansprüche gegen den Veranstalter, die schon das Amtsgericht gesehen hatte.
Weil die Reisemängel insgesamt so gravierend waren, dass eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50 Prozent gerechtfertigt sei, sprachen die Richter den Klägern auch eine Entschädigung für «nutzlos aufgewendete Urlaubszeit» zu.


